Satzung

des "Heimatverein Liebenau e.V."

vom 8. März 1978

mit den Änderungen vom 9. Nov. 1979, 17. Jan. 1986 und 20. März 2015

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Liebenau" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Liebenau (Kreis Nienburg/Weser).

 

§ 2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums, einschließlich der heimatlichen Literatur und der niederdeutschen Sprache sowie die Unterhaltung und Pflege des vereinseigenen Hauses "Witten Hus". Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

 

Jede Betätigung politischer Art ist ausgeschlossen. Der Verein sieht seine Aufgabe ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Verein s dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein umfasst

a)    ordentliche Mitglieder

b)    Ehrenmitglieder

 

Ein ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden; die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

1.      durch Tod oder Auflösung

2.      durch Austritt

3.     durch Streichung aus der Mitgliederliste und

4.      durch Ausschluss.

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des Jahres mitzuteilen.

 

Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie zuvor zweimalig mit je    einem Monat Abstand ergebnislos schriftlich gemahnt worden sind.

 

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Der Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sowie sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand.

 

Der Vorstand besteht aus

(1)      dem Vorsitzend en,

(2)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(3)       dem Kassenwart,

(4)      dem stellvertretenden Kassenwart,

(5)      dem Schriftführer,

(6)      dem stellvertretenden Schriftführer,

(7)      dem 1. Beisitzer,

(8)      dem 2. Beisitzer,

(9)      dem 3. Beisitzer.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und durch Bekanntgabe in der ortsüblichen Tageszeitung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen

1.     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der
Kassenprüfer

2.     Entlastung des Vorstandes

3.     Wahl des Vorstandes.

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

Der

Vorsitzende

(1),

der

Kassenwart

(3),

der

Schriftführer

(5),

der

1. Beisitzer

(7),

der

3. Beisitzer

(9)

werden in Jahren mit geraden Endzahlen gewählt.

 

Der

stellvertretende

Vorsitzende

(2),

der

stellvertretende

Kassenwart

(4),

der

Stellvertretende

Schriftführer

(6),

der

2. Beisitzer

 

(8)

werden in Jahren mit ungeraden Endzahlen gewählt.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist einzeln durchzuführen. Sie erfolgt in geheimer Abstimmung, es sei denn, dass alle anwesenden Mitglieder darauf verzichten.

 

4.     Wahl von drei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine malige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.

 

5.    Jede Änderung der Satzung

6.    Entscheidung über eingereichte Anträge

7.    Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

8.    Auflösung des Vereins

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einstimmig die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

 

§ 8

Beirat

 

Die Mitgliederversammlung kann die Schaffung eines Beirates beschließen, dem bis zu 5 Personen angehören können und der den Vorstand bei seiner Beschlussfassung beraten soll.

 

Die Mitglieder eines Beirates brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. Sie werden vom Vorstand bestellt und abberufen.

 

§ 9

 

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, (Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.

 

§ 10

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall \ seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Liebenau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

-000-

 

Der Heimatverein Liebenau e.V. ist unter der Nr. 510 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg/Weser eingetragen.


Datenschutzordnung des Heimatvereins Liebenau e. V.

als Anlage zur Satzung

 

Allgemeine Grundsätze

 

Die Erhebung; Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den

Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des gültigen

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit

personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem

gewährleistet.

 

Mit dem Beginn einer Mitgliedschaft zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung

des Mitglieds gemäß Art. 3 Abs. 1 und Abs.2 DSGVO. Der Verein darf beim Vereinstritt alle Daten

erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die

Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit.b DSGVO).

 

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in 

den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei

Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

 

Heimatverein Liebenau e. V. vertreten durch den 1. Vorsitzenden

vertretungsweise seinen Stellvertreter

Peter Krowicky

Kampstr. 3

31618 Liebenau

Telefon: 05023/1441

Email: hvliebenau@web.de

 

1. Mitgliedschaft und Mitgliederverwaltung

 

Im Rahmen der Mitgliedschaft werden vom Verein folgende Daten erhoben:

      - Titel, Name und Vorname

       - aktuelle Adresse (Straße, PLZ, Wohnort)

       - Geschlecht

       - Email-Adressen (freiwillig)

       - Telefonnummer (freiwillig)

       - Bankverbindung

 

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

  

Die personenbezogenen Daten werden in einem EDV-System verarbeitet und gespeichert, welches

durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter

geschützt ist.

 

Sonstige Informationen und Information über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur

erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine

Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse haben, das der

Verarbeitung entgegensteht.

 

Austritt aus dem Verein

 

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten

werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der

Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu Vereins- bzw.

verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins

betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der

Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden die Daten gelöscht.

 

2. Veröffentlichungen und Pressearbeit

 

2.1 Der Verein informiert über seine Tätigkeiten und sonstige Aktivitäten (Ehrungen). Dabei werden

      veröffentlicht:

      - Vorname und Name

      - Funktion im Verein

      - Eintrittsdatum

2.2 Der Heimatverein Liebenau e. V. kann auch Bilder der Veranstaltung veröffentlichen

       (freiwillig).

2.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Bild und Namen veröffentlicht.

2.4 Im Rahmen des Vereinslebens werden zur Teil Bilder von Mitgliedern erstellt. Diese werden

      zum Teil auf den Social-Media-Kanälen veröffentlicht.

2.5 Von Vorstandsmitgliedern, werden auf freiwilliger Basis Fotos und Porträttexte im Internet

      veröffentlicht sowie eine Liste von Ehrungen in Bezug auf Verein und ehrenamtlicher

     

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

 

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt,

die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche

die Kenntnis der Mitgliedsdaten erfordert.

 

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

 

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht

der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Niedersachsen zur Verfügung.